Der häufigste Fehler bei den Finanzen rund um die Scheidung für Ärzte ist die Nichtberücksichtigung des Praxiswerts beim Zugewinnausgleich – der ideelle Praxiswert (Goodwill) wird in der Zugewinngemeinschaft als Vermögenszuwachs gewertet und kann zu erheblichen Ausgleichszahlungen an den Ex-Partner führen, die die Liquidität der Praxis gefährden.

Hintergrund

Ärztespezifische Scheidungsfolgen: Der Versorgungsausgleich erfasst auch Anwartschaften beim Versorgungswerk, die geteilt werden müssen. Der Praxiswert (Substanzwert plus Goodwill) geht in den Zugewinnausgleich ein. Versicherungen müssen angepasst werden: Bezugsberechtigte in Lebens- und BU-Versicherung ändern, PKV-Status prüfen (der Ex-Partner verliert den Anspruch auf private Krankenversicherung), Hinterbliebenenversorgung im Versorgungswerk anpassen. Fehler: keine eigene Praxisbewertung (nur Akzeptanz der gegnerischen Bewertung), fehlende Anpassung der Versicherungssummen und Nichtbeantragung der Steuerklassenänderung.

Wann gilt das nicht?

Bei Gütertrennung entfällt der Zugewinnausgleich – der Praxiswert bleibt beim Arzt. Der Versorgungsausgleich kann bei kurzen Ehen (unter drei Jahren) auf Antrag ausgeschlossen werden.

Ärzteversichert passt den Versicherungsschutz bei einer Scheidung umfassend an und stellt sicher, dass keine Deckungslücken entstehen.

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