Der häufigste Fehler bei der ärztlichen Fortbildungspflicht ist das Sammeln der 250 CME-Punkte erst kurz vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums – wer den Nachweis nicht fristgerecht gegenüber der KV erbringt, riskiert Honorarkürzungen von bis zu 25 % und bei fortgesetzter Nichterfüllung den Entzug der Zulassung.

Hintergrund

Die Fortbildungspflicht ergibt sich aus § 95d SGB V (für Vertragsärzte) und den Berufsordnungen der Landesärztekammern. Vertragsärzte müssen alle fünf Jahre 250 CME-Punkte bei der KV nachweisen. Bei fehlendem Nachweis droht zunächst eine Honorarkürzung (10 % im ersten Jahr, bis zu 25 % im zweiten Jahr). CME-Punkte können durch Kongresse, zertifizierte Fortbildungen, E-Learning, Qualitätszirkel und Fachliteraturstudium erworben werden. Fehler: keine systematische Dokumentation der Fortbildungspunkte, keine Nutzung kostenloser Online-CME-Angebote und Versäumnis der Meldepflicht bei der Ärztekammer.

Wann gilt das nicht?

Für angestellte Ärzte ohne KV-Zulassung gibt es keine Honorarkürzung, aber die Berufsordnungspflicht zur Fortbildung besteht weiterhin. Ärzte in Elternzeit oder Langzeitkrankheit können eine Fristverlängerung beantragen.

Ärzteversichert erinnert Ärzte an die Fortbildungsnachweispflicht und berücksichtigt die Fortbildungskosten bei der steuerlichen Planung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.

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