Der häufigste Fehler bei der gesetzlichen Rentenversicherung für Ärzte ist die verspätete Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI – wer als angestellter Arzt nicht innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung die Befreiung beantragt, zahlt parallel in DRV und Versorgungswerk ein, was die Altersvorsorge nicht verdoppelt, sondern Liquidität bindet.

Hintergrund

Ärzte mit Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk können sich von der DRV befreien lassen. Der Antrag muss beim Arbeitgeber eingereicht und an die DRV weitergeleitet werden. Die Befreiung gilt nur für die aktuelle Beschäftigung – bei Arbeitgeberwechsel ist ein neuer Antrag erforderlich. Fehler: Befreiungsantrag nicht bei jedem Arbeitgeberwechsel erneuert, bestehende DRV-Anwartschaften nicht geprüft (Mindestversicherungszeit 5 Jahre für Rentenanspruch), keine Kontenklärung bei der DRV vor dem 55. Lebensjahr und Doppelzahlung in DRV und Versorgungswerk bei Nebentätigkeiten.

Wann gilt das nicht?

Ärzte mit langer DRV-Versicherungszeit vor der Approbation (z. B. durch Studijobs oder Berufsausbildung) sollten prüfen, ob die Erfüllung der Mindestversicherungszeit von 5 oder 35 Jahren vorteilhaft ist. Ärzte in der Forschung ohne Versorgungswerk-Pflicht bleiben DRV-pflichtig.

Ärzteversichert prüft die individuelle Versorgungssituation aus Versorgungswerk und DRV und optimiert die Gesamtversorgung.

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