Der häufigste Fehler bei den Gesundheitsfragen der BU-Versicherung ist das Verschweigen von Vorerkrankungen oder Arztbesuchen – eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 19 VVG berechtigt den Versicherer im Leistungsfall zum Rücktritt vom Vertrag, zur Anfechtung oder zur Leistungsfreiheit. Gerade Ärzte mit umfangreichem medizinischen Wissen unterschätzen die Relevanz scheinbar banaler Diagnosen.

Hintergrund

Die Gesundheitsfragen der BU-Versicherung beziehen sich typischerweise auf die letzten 5–10 Jahre und umfassen: ambulante und stationäre Behandlungen, Psychotherapie, Medikamenteneinnahme, Kuren und Reha-Maßnahmen. Ärzte machen häufig diese Fehler: subjektive Bewertung von Diagnosen statt vollständiger Angabe, Vergessen von Vorsorgeuntersuchungen mit Befunden, keine Einsicht in die eigene Patientenakte vor der Antragstellung und Vertrauen auf mündliche Zusagen des Vermittlers. Eine anonyme Voranfrage bei mehreren Versicherern vor dem offiziellen Antrag zeigt die Annahmebedingungen, ohne Spuren in der HIS-Datei zu hinterlassen.

Wann gilt das nicht?

Nach Ablauf der Zehnjahresfrist (§ 21 VVG) kann der Versicherer wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung nicht mehr vom Vertrag zurücktreten – es sei denn, die Falschangabe war arglistig.

Ärzteversichert begleitet Ärzte durch den BU-Antragsprozess mit anonymer Voranfrage und korrekter Beantwortung der Gesundheitsfragen.

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