Der häufigste Fehler bei der Gewährleistung für Medizinprodukte ist die verspätete Mängelrüge – Ärzte bemerken Defekte an teuren Geräten oft erst Wochen nach Lieferung und versäumen die bei Kaufleuten geltende unverzügliche Rügepflicht nach § 377 HGB, wodurch Gewährleistungsansprüche erlöschen können.
Hintergrund
Die Gewährleistungsfrist für Medizinprodukte beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Lieferung (§ 438 BGB). Bei Kaufleuten (Praxis als Gewerbetreibende) gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht: erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung gerügt werden. Fehler: keine Eingangsprüfung bei Lieferung, Mängelrüge nur mündlich statt schriftlich, keine Fotodokumentation des Mangels, Annahme falscher Garantieversprechen des Händlers statt gesetzlicher Gewährleistung und Verwechslung von Garantie und Gewährleistung. Bei Gebrauchtgeräten kann die Gewährleistung vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden.
Wann gilt das nicht?
Für versteckte Mängel, die bei normaler Prüfung nicht erkennbar sind, beginnt die Rügefrist erst mit Entdeckung des Mangels. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis.
Ärzteversichert berücksichtigt die Absicherung von Medizinprodukten in der Praxisinventarversicherung und berät zur Verhandlung vorteilhafter Gewährleistungsbedingungen bei der Geräteausstattung.
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