Der häufigste Fehler bei der Gewerbesteuer für die Arztpraxis ist das unbeabsichtigte Auslösen der Gewerbesteuerpflicht durch gewerbliche Nebentätigkeiten – wenn ein Arzt neben seiner freiberuflichen Tätigkeit gewerbliche Einkünfte erzielt (z. B. Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln), kann dies die gesamte Praxis gewerblich infizieren und zur Gewerbesteuerpflicht aller Einkünfte führen.
Hintergrund
Ärzte sind als Freiberufler grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit (§ 18 EStG). Die sogenannte Abfärberegelung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) bewirkt jedoch, dass bei einer Personengesellschaft (BAG, Gemeinschaftspraxis) bereits geringe gewerbliche Einkünfte die gesamten Einkünfte zu gewerblichen Einkünften umqualifizieren. Risikobereiche: Verkauf von Produkten (Kosmetik, Nahrungsergänzung), gewerbliche Labortätigkeit für Dritte, Vermietung von Praxisräumen und Beteiligung an gewerblichen Kooperationen. Die Bagatellgrenze liegt bei 3 % des Gesamtumsatzes oder 24.500 € absolut.
Wann gilt das nicht?
Einzelpraxen sind von der Abfärberegelung nicht betroffen – hier werden gewerbliche Einkünfte separat versteuert. Bei rechtzeitiger Ausgliederung gewerblicher Tätigkeiten in eine separate GmbH bleibt die Freiberuflichkeit erhalten.
Ärzteversichert arbeitet eng mit Steuerberatern zusammen und berücksichtigt die steuerliche Gestaltung bei der Praxisberatung, um unbeabsichtigte Gewerbesteuerpflicht zu vermeiden.
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