Der häufigste Fehler bei der Gewinnermittlung in der Arztpraxis ist die unvollständige Erfassung abzugsfähiger Betriebsausgaben – viele Ärzte verschenken Steuervorteile, weil sie berufliche Ausgaben wie Fortbildungskosten, Fachliteratur, Berufskleidung oder Praxis-Kfz-Kosten nicht oder falsch als Betriebsausgaben geltend machen.
Hintergrund
Die meisten niedergelassenen Ärzte ermitteln ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung (EÜR, § 4 Abs. 3 EStG). Typische Fehler: keine zeitliche Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben am Jahresende (Zufluss-/Abflussprinzip), fehlende AfA-Berechnung für Praxisinventar und Medizingeräte, Nichtberücksichtigung von Sonderabschreibungen (§ 7g EStG), Vermischung von Praxis- und Privatausgaben bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern und keine Investitionsabzugsbeträge für geplante Anschaffungen. Bei Gemeinschaftspraxen (GbR) kommt die korrekte Gewinnverteilung hinzu.
Wann gilt das nicht?
Praxen mit einem Umsatz über 600.000 € oder einem Gewinn über 60.000 € sind zur Bilanzierung (doppelte Buchführung) verpflichtet – hier gelten andere Regeln für zeitliche Abgrenzung und Bewertung. MVZ in der Rechtsform einer GmbH bilanzieren grundsätzlich.
Ärzteversichert berücksichtigt die steuerliche Gewinnermittlung bei der Optimierung des Versicherungsschutzes und stimmt die Beitragshöhe mit dem steuerlichen Ergebnis ab.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →