Der häufigste Fehler im Zusammenhang mit der GKV-Beitragsbemessungsgrenze ist die Verwechslung mit der Versicherungspflichtgrenze – die Beitragsbemessungsgrenze (2026: 66.150 € p.a.) begrenzt das beitragspflichtige Einkommen, während die Versicherungspflichtgrenze (2026: 73.800 € p.a.) darüber entscheidet, ob ein Wechsel in die PKV möglich ist. Freiwillig GKV-versicherte Ärzte zahlen Beiträge bis zur Bemessungsgrenze auf alle Einkunftsarten.
Hintergrund
Für freiwillig GKV-versicherte Ärzte (Selbstständige und Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze) werden Beiträge auf das Gesamteinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet, einschließlich Kapitalerträge, Mieteinnahmen und sonstige Einkünfte. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % plus kassenindividueller Zusatzbeitrag. Fehler: keine Meldung von Nebeneinkünften an die Krankenkasse (führt zu Nachforderungen), Annahme, dass nur das Gehalt beitragspflichtig ist, und keine Prüfung des Wechsels zur PKV bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze.
Wann gilt das nicht?
Für pflichtversicherte Angestellte (unter der Versicherungspflichtgrenze) werden Beiträge nur auf das Arbeitsentgelt berechnet – Kapitalerträge und Mieteinnahmen bleiben beitragsfrei. PKV-Versicherte sind von der GKV-Beitragsbemessung nicht betroffen.
Ärzteversichert berechnet die optimale Krankenversicherungsstrategie unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und aller Einkunftsarten.
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