Der häufigste Fehler bei der GKV-Familienversicherung für Ärzte ist die Annahme, dass Kinder und Ehepartner automatisch beitragsfrei mitversichert sind – wenn der besserverdienende Elternteil PKV-versichert ist und sein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, entfällt die beitragsfreie Familienversicherung der Kinder in der GKV (§ 10 Abs. 3 SGB V).
Hintergrund
Voraussetzungen der GKV-Familienversicherung: Ehepartner oder Kind darf kein eigenes Einkommen über 505 € monatlich (2026) haben, der besserverdienende Elternteil darf bei PKV-Versicherung nicht über der Versicherungspflichtgrenze liegen. Bei Ärztepaaren mit einem PKV-versicherten Partner: Kinder können nur familienversichert werden, wenn der GKV-versicherte Partner das höhere Einkommen hat oder der PKV-versicherte Partner unter der Versicherungspflichtgrenze verdient. Fehler: keine Prüfung bei Gehaltsänderungen, fehlende Nachmeldung bei Einkommenserhöhung des Kindes (Studentenjobs) und keine Berücksichtigung der Einkommensgrenze bei Mini-Jobs.
Wann gilt das nicht?
Bei zwei GKV-versicherten Elternteilen besteht die Familienversicherung unabhängig von der Einkommenshöhe. Nach Scheidung richtet sich die Versicherung des Kindes nach dem Sorgerecht und dem Aufenthalt.
Ärzteversichert berät Ärzte zur optimalen Krankenversicherungsstrategie für die gesamte Familie, einschließlich der Frage GKV-Familienversicherung vs. PKV für Kinder.
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