Der häufigste Fehler bei der GmbH-Gründung für Ärzte ist die fehlende Abstimmung mit der Ärztekammer und KV – eine Arzt-GmbH (z. B. als MVZ-Träger) unterliegt besonderen berufsrechtlichen Anforderungen nach der MBO-Ä und dem GmbHG, und ohne vorherige Genehmigung droht der Entzug der KV-Zulassung.

Hintergrund

Ärzte können eine GmbH als MVZ-Trägergesellschaft, Praxis-GmbH oder Vermögensverwaltungs-GmbH gründen. Steuerliche Vorteile: Körperschaftsteuer (15 %) statt Einkommensteuer (bis 45 %), Thesaurierungsmöglichkeit, Gewerbesteuer erst ab Freibetrag. Berufsrechtliche Anforderungen: Gesellschaftsvertrag muss die ärztliche Unabhängigkeit sicherstellen, Geschäftsführer muss Arzt sein, Genehmigung der KV und Ärztekammer erforderlich. Fehler: Gründung ohne spezialisierte Rechtsberatung, fehlende Abstimmung des Gesellschaftsvertrags mit der MBO-Ä, keine Berücksichtigung der Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers und Unterschätzung der laufenden Kosten (Buchführung, Jahresabschluss, Offenlegung).

Wann gilt das nicht?

Für eine reine Vermögensverwaltungs-GmbH (Spardosen-GmbH) gelten keine berufsrechtlichen Einschränkungen. Einzelpraxen unter 500.000 € Gewinn profitieren steuerlich meist nicht von der GmbH-Struktur.

Ärzteversichert berät zur Versicherungsstruktur bei GmbH-Gründung und berücksichtigt die D&O-Versicherung für den Geschäftsführer.

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