Der häufigste Fehler bei der GOÄ-Abrechnung ist die mangelhafte Begründung bei Überschreitung des Schwellenwertes – Steigerungen über den 2,3-fachen Satz (technische Leistungen: 1,8-fach) müssen individuell und nachvollziehbar begründet werden, andernfalls kürzen PKV-Versicherer und Beihilfestellen die Erstattung.
Hintergrund
Die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) regelt die Vergütung privatärztlicher Leistungen. Wichtige Grundsätze: Gebührenrahmen vom 1-fachen bis 3,5-fachen Satz (technische Leistungen bis 2,5-fach), Schwellenwert bei 2,3-fach (1,8-fach), Zielleistungsprinzip (Teilleistungen sind in der Zielleistung enthalten) und Ausschlüsse (bestimmte Ziffern dürfen nicht nebeneinander abgerechnet werden). Fehler: Abrechnung von Leistungen ohne persönliche Erbringung (§ 4 Abs. 2 GOÄ), fehlerhafte Analogbewertung bei nicht in der GOÄ enthaltenen Leistungen, systematische Höchstsatzabrechnung ohne individuelle Begründung und Nichtbeachtung des Zielleistungsprinzips.
Wann gilt das nicht?
Für GKV-Patienten gilt der EBM, nicht die GOÄ. Bei IGeL-Leistungen ist die GOÄ Pflicht, aber es gelten besondere Aufklärungspflichten. Wahlärztliche Leistungen im Krankenhaus unterliegen ebenfalls der GOÄ.
Ärzteversichert kennt die Schnittstelle zwischen GOÄ und PKV-Erstattung und berät Ärzte zur abrechnungskonformen Versicherungswahl für ihre Patienten.
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