Der häufigste Fehler bei der Grunderwerbsteuer beim Praxiskauf ist die fehlende Aufteilung des Kaufpreises in Grundstücks-/Gebäudeanteil und Praxisanteil (Inventar, Patientenstamm, Goodwill) – nur der immobilienbezogene Anteil unterliegt der Grunderwerbsteuer, und eine korrekte Aufteilung kann die Steuerlast erheblich senken.
Hintergrund
Die Grunderwerbsteuer fällt beim Erwerb von Grundstücken und Gebäuden an und beträgt je nach Bundesland 3,5–6,5 % des Kaufpreises. Beim Praxiskauf mit Immobilie ist eine saubere Aufteilung entscheidend: Der Kaufpreis für Praxisinventar, immaterielle Werte (Patientenstamm, Goodwill) und bewegliche Wirtschaftsgüter ist grunderwerbsteuerfrei. Fehler: keine vertragliche Kaufpreisaufteilung, pauschale Zuordnung des gesamten Kaufpreises zum Grundstück, keine Wertgutachten zur Absicherung der Aufteilung und Nichtbeachtung der Share-Deal-Problematik bei Erwerb von Anteilen an einer Praxis-GmbH.
Wann gilt das nicht?
Bei reinem Praxiskauf ohne Immobilie (nur Mietvertrag wird übernommen) fällt keine Grunderwerbsteuer an. Bei Asset-Deals ohne Grundstücksbezug ist die Steuer ebenfalls nicht relevant.
Ärzteversichert arbeitet mit Steuerberatern und Notaren zusammen, um beim Praxiskauf die optimale Kaufpreisaufteilung zu erzielen und die Gesamtkosten zu minimieren.
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