Der häufigste Fehler beim Gutachten-Honorar für Ärzte ist die Abrechnung nach dem niedrigsten JVEG-Stundensatz statt nach der tatsächlichen Honorargruppe – das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) sieht je nach Schwierigkeitsgrad Stundensätze von 80 bis 120 € vor, und viele Ärzte schöpfen die höhere Vergütungsgruppe nicht aus.

Hintergrund

Die Vergütung ärztlicher Gutachten richtet sich nach dem Auftraggeber: gerichtliche Gutachten nach JVEG (§ 9, Anlage 1), Gutachten für Versicherungen nach freier Vereinbarung (meist nach BVOU/DGOU-Empfehlung: 100–200 €/Stunde), Gutachten für Berufsgenossenschaften nach UV-GOÄ. Fehler: keine Vorvereinbarung des Honorars bei Privatgutachten, Unterschätzen des Zeitaufwands (inklusive Aktenstudium, Untersuchung, Diktat), fehlende Abrechnung von Nebenkosten (Schreibgebühren, Kopien, Porto) und keine Umsatzsteuerberechnung bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze.

Wann gilt das nicht?

Gutachten im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit (z. B. AU-Gutachten für die Krankenkasse) werden nach EBM vergütet. Bei Gutachten für den MDK gelten eigene Vergütungsregelungen.

Ärzteversichert berücksichtigt Gutachtertätigkeit bei der Berufshaftpflichtversicherung, denn fehlerhafte Gutachten können zu Haftungsansprüchen führen.

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