Der häufigste Fehler bei der ärztlichen Gutachtertätigkeit ist die Annahme eines Gutachterauftrags ohne Prüfung der eigenen Befangenheit – wer den Patienten behandelt hat oder in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Auftraggeber steht, riskiert die Ablehnung des Gutachtens durch das Gericht und Schadensersatzforderungen.
Hintergrund
Ärztliche Gutachter werden für Gerichte, Versicherungen, Berufsgenossenschaften und Behörden tätig. Anforderungen: fachliche Qualifikation (Facharzt im relevanten Gebiet), Unparteilichkeit, Einhaltung der Beweisfragen und fristgerechte Erstellung. Fehler: Gutachten ohne systematische Methodik (Anknüpfungstatsachen, Befunde, Beurteilung, Kausalität), Verwechslung von Befund und Beurteilung, rechtliche Begriffe falsch verwendet (z. B. MdE, GdB, Kausalität im Sozialrecht), fehlende Transparenz der Methoden und keine Prüfung, ob die eigene Berufshaftpflicht Gutachtertätigkeit einschließt.
Wann gilt das nicht?
Behandlungsberichte und Befundberichte sind keine Gutachten und unterliegen anderen Anforderungen. Gutachten im Rahmen der kassenärztlichen Tätigkeit (z. B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) erfordern keine besondere Gutachterqualifikation.
Ärzteversichert stellt sicher, dass die Berufshaftpflichtversicherung auch die Gutachtertätigkeit einschließt, da fehlerhafte Gutachten erhebliche Haftungsrisiken bergen.
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