Der häufigste Fehler bei Verfahren vor der Gutachterkommission der Ärztekammer ist die fehlende aktive Mitwirkung des beschuldigten Arztes – viele Ärzte reagieren nicht oder verspätet auf die Anhörung und versäumen es, ihre lückenlose Dokumentation der Behandlung vorzulegen, was die Bewertung des Falles zu ihren Ungunsten beeinflusst.

Hintergrund

Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern prüfen außergerichtlich, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Das Verfahren ist freiwillig, kostenfrei für den Patienten und in der Regel innerhalb von 12–18 Monaten abgeschlossen. Ein Bescheid ist nicht rechtsverbindlich, wird aber von Gerichten als Orientierung herangezogen. Fehler: Nichtbeteiligung am Verfahren (wird als mangelnde Kooperation gewertet), keine frühzeitige Information der Berufshaftpflichtversicherung, eigenmächtige Schuldeingeständnisse gegenüber dem Patienten und fehlende juristische Beratung trotz kostenloser Unterstützung durch die Haftpflichtversicherung.

Wann gilt das nicht?

Bei eindeutig unbegründeten Beschwerden kann der Arzt eine kurze Stellungnahme abgeben, ohne umfangreiche Dokumentation vorzulegen. Bei bereits laufendem Gerichtsverfahren ist das Gutachterkommissions-Verfahren in der Regel ausgesetzt.

Ärzteversichert empfiehlt die unverzügliche Meldung an die Berufshaftpflichtversicherung bei jedem Gutachterkommissions-Verfahren – die Versicherung übernimmt die Verteidigung und trägt die Kosten.

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