Der häufigste Fehler bei der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte ist eine zu niedrige Deckungssumme – Behandlungsfehler mit schweren Folgeschäden können Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe nach sich ziehen, und eine Deckungssumme unter 5 Millionen Euro pro Versicherungsfall ist für die meisten Fachrichtungen unzureichend. Besonders Chirurgen und Gynäkologen mit Geburtshilfe benötigen höhere Summen.
Hintergrund
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Ärzte berufsrechtlich verpflichtend (§ 21 MBO-Ä). Entscheidende Faktoren: Deckungssumme (empfohlen: mindestens 5 Mio. € für Personenschäden), Nachhaftung (Ansprüche nach Vertragsende), Tätigkeitsbeschreibung (alle ausgeübten Leistungen müssen erfasst sein) und Mitversicherung von Angestellten. Fehler: nicht alle Tätigkeiten gemeldet (z. B. Gutachten, Notarzttätigkeit, Off-Label-Use), keine Anpassung bei Tätigkeitsänderung (Erweiterung des Leistungsspektrums), fehlende Nachhaftungsklausel bei Praxisaufgabe und Doppelversicherung bei angestellten Ärzten mit eigener Police und Arbeitgeberversicherung.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte in Kliniken sind über den Arbeitgeber haftpflichtversichert – eine eigene Berufshaftpflicht ist jedoch für Nebentätigkeiten (Notarzt, Gutachten, Vertretungen) empfehlenswert. Ärzte in rein beratender Tätigkeit ohne Patientenkontakt haben ein geringeres Haftungsrisiko.
Ärzteversichert vergleicht Berufshaftpflichtversicherungen speziell für Ärzte und stellt sicher, dass Deckungssumme, Tätigkeitsbeschreibung und Nachhaftung optimal abgestimmt sind.
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