Der häufigste Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) in Arztpraxen ist die Verwendung irreführender Erfolgsversprechen auf der Praxis-Website oder in Social-Media-Beiträgen. Auch fehlende Pflichtangaben bei der Bewerbung von IGeL-Leistungen und unzulässige Vorher-Nachher-Bilder führen regelmäßig zu Abmahnungen. Das HWG gilt für jede öffentliche Kommunikation über medizinische Leistungen – nicht nur für klassische Werbeanzeigen.

Hintergrund

Das HWG verbietet unter anderem irreführende Angaben über Wirkungen, Heilungsversprechen ohne wissenschaftliche Grundlage und die Werbung mit Gutachten oder Zeugnissen von Patienten. Seit der Novellierung 2012 ist sachliche Werbung für Ärzte zwar grundsätzlich erlaubt, die Grenzen bleiben aber eng. Besonders auf Social-Media-Kanälen unterschätzen viele Praxen die Reichweite des HWG: Auch Erfahrungsberichte von Patienten, die die Praxis teilt, können einen Verstoß darstellen.

Wann gilt das nicht?

Rein fachliche Informationen ohne werblichen Charakter, etwa auf einer reinen Informationsseite, fallen nicht unter das HWG. Auch die berufsrechtlich erlaubte Ankündigung von Sprechzeiten oder Fachgebietsbezeichnungen ist unproblematisch.

Ärzteversichert berät Praxisinhaber zur rechtskonformen Außendarstellung und vermittelt bei Bedarf auf Medizinrecht spezialisierte Anwälte.

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