Heilpraktiker-Leistungen werden in der PKV nur erstattet, wenn der Tarif diese ausdrücklich einschließt und die Behandlung nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) abgerechnet wird. Der häufigste Fehler ist die Annahme, dass jeder PKV-Tarif Heilpraktiker-Behandlungen automatisch abdeckt. Zudem werden Erstattungshöchstgrenzen und jährliche Obergrenzen regelmäßig übersehen.
Hintergrund
Die GebüH stammt aus dem Jahr 1985 und wird von vielen Heilpraktikern durch Analogziffern ergänzt – nicht alle PKV-Tarife erstatten diese Analogbewertungen. Typische Fehler sind außerdem die fehlende vorherige Prüfung der Tarifbedingungen, die Nichtbeachtung von Wartezeiten für Naturheilverfahren und die verspätete Einreichung von Rechnungen. Manche Tarife beschränken die Erstattung zudem auf bestimmte Behandlungsmethoden aus dem Hufelandverzeichnis.
Wann gilt das nicht?
Tarife ohne Heilpraktiker-Baustein erstatten diese Leistungen grundsätzlich nicht. In Beihilfe-Tarifen für verbeamtete Ärzte gelten gesonderte Regelungen mit eigenen Höchstsätzen. Bei ärztlich ausgeübter Naturheilkunde (z. B. Akupunktur durch einen Arzt) greift die GOÄ statt der GebüH.
Ärzteversichert vergleicht PKV-Tarife mit Heilpraktiker-Erstattung und zeigt die tatsächlichen Leistungsunterschiede transparent auf.
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