Der häufigste Fehler bei IGeL-Leistungen ist das Fehlen einer schriftlichen Behandlungsvereinbarung vor Beginn der Leistung, die sowohl den Umfang als auch die voraussichtlichen Kosten benennt. Ohne dieses Dokument riskieren Ärzte Honorarverluste und berufsrechtliche Konsequenzen. Zudem werden IGeL-Leistungen oft mit falschen GOÄ-Ziffern oder unzulässigen Steigerungsfaktoren abgerechnet.

Hintergrund

Die Bundesärztekammer empfiehlt einen standardisierten Ablauf: Information, Bedenkzeit, schriftliche Vereinbarung, Behandlung, Rechnung. In der Praxis wird häufig die Bedenkzeit übersprungen, was den Vorwurf der Überrumpelung nach sich ziehen kann. Typische Abrechnungsfehler sind die Verwendung von EBM-Ziffern statt GOÄ-Ziffern, die Nichtbeachtung des Zielleistungsprinzips und die fehlende Begründung bei Steigerungsfaktoren über 2,3. Auch die Dokumentation, welche Leistungen als IGeL angeboten wurden, fehlt häufig in der Patientenakte.

Wann gilt das nicht?

Leistungen, die medizinisch notwendig sind und von der GKV übernommen werden, dürfen nicht als IGeL abgerechnet werden. Bei Privatpatienten gelten ohnehin die GOÄ-Regeln – eine separate IGeL-Vereinbarung ist dort nicht erforderlich.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte dabei, IGeL-Leistungen rechtssicher zu implementieren und die Abrechnung nach GOÄ korrekt zu gestalten.

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