Der häufigste Haftungsfehler in der zahnärztlichen Implantologie ist eine unzureichende Aufklärungsdokumentation, die im Schadensfall zu einer Beweislastumkehr zulasten des Behandlers führt. Viele Zahnärzte dokumentieren weder die individuelle Risikoaufklärung noch die Darstellung von Behandlungsalternativen ausreichend schriftlich. Auch die Nichtbeachtung anatomischer Kontraindikationen und fehlende 3D-Diagnostik vor der Implantation verursachen vermeidbare Haftungsfälle.

Hintergrund

Die Implantologie gehört zu den haftungsträchtigsten Bereichen der Zahnmedizin. Typische Haftungsgründe sind Nervverletzungen (N. alveolaris inferior), Kieferhöhlenperforation und periimplantäre Infektionen. Die Aufklärung muss rechtzeitig vor dem Eingriff erfolgen und individuell auf den Patienten abgestimmt sein. Standardaufklärungsbögen reichen ohne individuelle Ergänzungen nicht aus. Zudem müssen Implantatsysteme und Chargen rückverfolgbar dokumentiert werden – ein Aspekt, der häufig vernachlässigt wird.

Wann gilt das nicht?

Bei Überweisungen an oralchirurgische Spezialisten verlagert sich die Haftung auf den behandelnden Chirurgen. Minimalinvasive Verfahren wie Mini-Implantate haben ein geringeres Haftungsrisiko, erfordern aber dennoch eine vollständige Aufklärung.

Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten mit Implantologie-Schwerpunkt eine Berufshaftpflicht mit expliziter Deckung chirurgischer Eingriffe und ausreichender Deckungssumme.

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