Der häufigste Fehler beim Inkasso in der Arztpraxis ist das zu lange Zuwarten mit dem Forderungseinzug, wodurch die Beitreibungsquote deutlich sinkt – Forderungen, die älter als sechs Monate sind, werden signifikant seltener beglichen. Viele Praxen scheuen zudem den Einsatz eines Inkasso-Dienstleisters aus Sorge um die Patientenbeziehung und verzichten dadurch auf berechtigte Honorarforderungen. Auch datenschutzrechtliche Fehler bei der Weitergabe von Patientendaten an Inkassounternehmen sind verbreitet.

Hintergrund

Gemäß §203 StGB unterliegen Ärzte der Schweigepflicht. Die Weitergabe von Patientendaten an ein Inkassounternehmen erfordert entweder die ausdrückliche Einwilligung des Patienten oder die Einschaltung eines Rechtsanwalts, der ebenfalls der Schweigepflicht unterliegt. Häufige Fehler: fehlende schriftliche Einwilligung in der Behandlungsvereinbarung, zu kurze Zahlungsfristen in der Mahnung und die Beauftragung eines Inkassounternehmens ohne ärzterechtliche Erfahrung.

Wann gilt das nicht?

Bei Privatpatienten mit direkter GOÄ-Abrechnung kann eine Abtretung an eine Verrechnungsstelle den Inkasso-Prozess vereinfachen. Bei Kassenleistungen erfolgt die Vergütung direkt über die KV – hier gibt es kein Patienten-Inkasso.

Ärzteversichert vermittelt Ärzten spezialisierte Inkasso-Dienstleister, die berufsrechtliche und datenschutzrechtliche Anforderungen kennen.

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