Der häufigste Fehler bei der kieferorthopädischen Abrechnung ist die fehlerhafte Einordnung in die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG), die über den Kassenleistungsanspruch des Patienten entscheidet. Viele KFO-Praxen dokumentieren die KIG-Einstufung nicht ausreichend, was bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu Regressen führen kann. Auch die Abgrenzung zwischen BEMA-Kassenleistung und privater Zusatzleistung (Mehrkostenvereinbarung) wird häufig fehlerhaft umgesetzt.

Hintergrund

Die KIG-Einstufung bestimmt, ob eine Behandlung als GKV-Leistung gilt (KIG 3–5) oder vom Patienten selbst getragen werden muss (KIG 1–2). Typische Fehler: fehlende fotografische Befunddokumentation zur Nachweisbarkeit der KIG-Einstufung, nicht rechtzeitige Beantragung der Verlängerung bei Überschreitung der geplanten Behandlungsdauer und unzulässige Mischung von BEMA- und GOZ-Positionen in derselben Rechnung. Mehrkostenvereinbarungen nach §28 SGB V müssen vor Behandlungsbeginn schriftlich abgeschlossen werden.

Wann gilt das nicht?

Rein privatärztlich tätige Kieferorthopäden rechnen ausschließlich nach GOZ ab – die KIG-Einstufung ist dann nicht abrechnungsrelevant. Erwachsene Patienten über 18 haben in der Regel keinen GKV-Anspruch auf KFO-Behandlung.

Ärzteversichert berät Kieferorthopäden zu abrechnungsrechtlichen Fragen und vermittelt spezialisierte KFO-Abrechnungsberater.

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