Der häufigste Fehler bei der Kinder-Mitversicherung in der GKV ist die Annahme, dass Kinder von Ärzten automatisch beitragsfrei familienversichert sind, obwohl bei Überschreitung der Einkommensgrenze des privat versicherten Elternteils eine separate Versicherungspflicht für das Kind entsteht. Viele Ärzte übersehen, dass die kostenfreie Familienversicherung nach §10 SGB V entfällt, wenn das Einkommen des PKV-versicherten Elternteils regelmäßig über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und höher ist als das des GKV-versicherten Partners.
Hintergrund
Die Familienversicherung greift nur, wenn der höherverdienende Elternteil GKV-versichert ist oder das Einkommen des PKV-versicherten Elternteils unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Da Ärzte meist deutlich über dieser Grenze verdienen, müssen ihre Kinder häufig privat versichert werden. Typische Fehler: verspätete PKV-Anmeldung des Kindes nach Geburt, Nichtbeachtung der dreimonatigen Anmeldefrist ohne Gesundheitsprüfung und fehlender Vergleich der PKV-Kindertarife.
Wann gilt das nicht?
Wenn beide Elternteile GKV-versichert sind, greift die Familienversicherung unabhängig von der Einkommenshöhe. Alleinerziehende GKV-versicherte Ärztinnen und Ärzte können ihre Kinder ebenfalls beitragsfrei mitversichern.
Ärzteversichert berät Arztfamilien zur optimalen Krankenversicherungsstrategie für Kinder und vergleicht PKV-Kindertarife.
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