Der häufigste Fehler bei der Kinderbetreuung in der Arztpraxis ist die falsche Anwendung der Steuerfreiheit nach §3 Nr. 33 EStG für Kinderbetreuungszuschüsse, die nur für nicht schulpflichtige Kinder und nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gilt. Viele Praxisinhaber gewähren den Zuschuss per Gehaltsumwandlung, was die Steuerfreiheit ausschließt. Auch die fehlende Dokumentation der tatsächlichen Betreuungskosten führt bei Betriebsprüfungen zu Nachversteuerungen.

Hintergrund

Arbeitgeber können Betreuungskosten für Kinder ihrer Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei bezuschussen. Voraussetzungen: Das Kind ist nicht schulpflichtig, die Betreuung erfolgt in einer Einrichtung (nicht durch Privatperson), und der Zuschuss wird zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt. Typische Fehler: keine Nachweise der Betreuungskosten in der Personalakte, Zuschüsse auch für schulpflichtige Kinder und fehlende vertragliche Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung.

Wann gilt das nicht?

Für schulpflichtige Kinder (ab 6 Jahre) entfällt die Steuerfreiheit. Selbstständige Ärzte können Betreuungskosten für eigene Kinder nicht als Betriebsausgabe, sondern nur als Sonderausgabe geltend machen.

Ärzteversichert berät Praxisinhaber zur steueroptimalen Gestaltung von Personalzusatzleistungen einschließlich Kinderbetreuungszuschüssen.

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