Der häufigste Fehler bei der Körperschaftsteuer für MVZ ist die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) durch unangemessene Geschäftsführergehälter oder Mietverträge zwischen MVZ-GmbH und Gesellschafter-Arzt zu nicht marktüblichen Konditionen. Viele MVZ-Betreiber unterschätzen die strengen Anforderungen des Finanzamts an die Fremdüblichkeit von Verträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Auch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten und Leasingraten wird häufig nicht einkalkuliert.

Hintergrund

Eine MVZ-GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer (15 %) zuzüglich Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer. Typische Fehler: keine schriftliche Fixierung von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen, fehlende Dokumentation der Angemessenheit von Gehältern und Vergütungen sowie die Nichtnutzung von Verlustvorträgen bei Gesellschafterwechsel (§8c KStG). Auch die Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers wird häufig fehlerhaft vorgenommen.

Wann gilt das nicht?

Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften (GbR, PartG) unterliegen nicht der Körperschaftsteuer, sondern der Einkommensteuer. MVZ in der Rechtsform einer Personengesellschaft werden ebenfalls nicht körperschaftbesteuert.

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