Der häufigste Fehler bei der Konsiliar-Abrechnung ist die fehlende oder fehlerhafte Bezugnahme auf den Überweisungsschein, ohne den Konsiliarleistungen im EBM-System nicht abrechenbar sind. Viele Konsiliarärzte versäumen zudem, den Konsiliarbericht zeitnah an den überweisenden Arzt zu übermitteln, was eine Abrechnungsvoraussetzung darstellt. Auch die Verwechslung von Konsiliar- und Mitbehandlungsziffern führt zu systematischen Honorarverlusten.

Hintergrund

Die Konsiliar-Abrechnung im EBM erfolgt über spezifische Ziffern, die an die Vorlage eines gültigen Überweisungsscheins gebunden sind. Typische Fehler: Abrechnung konsiliarischer Leistungen ohne Muster 6 (Überweisung), Nichtbeachtung der Fachgruppenspezifität bei konsiliarischen Zuschlägen und fehlende Dokumentation des konsiliarischen Befundberichts in der Patientenakte. Bei der GOÄ-Abrechnung wird die konsiliarische Mitbehandlung häufig nicht korrekt gegenüber dem Patienten kommuniziert.

Wann gilt das nicht?

Notfallbehandlungen erfordern keinen Überweisungsschein. Bei privatärztlicher Abrechnung entfällt die Überweisungspflicht, der Patient muss jedoch über die separate Rechnungsstellung informiert werden.

Ärzteversichert berät Fachärzte zur korrekten Konsiliar-Abrechnung und vermittelt bei Abrechnungsstreitigkeiten mit der KV kompetente Unterstützung.

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