Der häufigste Fehler beim ärztlichen Kooperationsverbot ist die unbewusste Annahme von Zuweisungspauschalen oder geldwerten Vorteilen von Heil- und Hilfsmittelanbietern, die nach §128 SGB V und §31 MBO-Ä ausdrücklich verboten sind. Viele Ärzte erkennen nicht, dass auch indirekte Vorteile wie vergünstigte Geräteüberlassung, Sponsoring von Fortbildungen oder überhöhte Raummieten durch Kooperationspartner unter das Verbot fallen. Verstöße können den Zulassungsentzug und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Hintergrund
Das Zuweisungsverbot soll die ärztliche Unabhängigkeit bei der Verordnung von Leistungen sichern. Typische Fehler: Apotheken gewähren Praxen Rabatte auf Sprechstundenbedarf als Gegenleistung für Rezeptzuweisungen, Sanitätshäuser zahlen Miete für Praxisräume deutlich über Marktniveau, oder Labore bieten kostenlose Fortbildungsreisen. Auch Kooperationsverträge mit MVZ oder Zuweiserprämien bei Patientenüberweisungen können rechtswidrig sein.
Wann gilt das nicht?
Rein privatärztliche Kooperationen ohne GKV-Bezug unterliegen nicht §128 SGB V, wohl aber den berufsrechtlichen Vorgaben der MBO-Ä. Wissenschaftliche Kooperationen und Drittmittelforschung haben eigene Regelungen.
Ärzteversichert informiert Ärzte über zulässige Kooperationsformen und empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung für berufsrechtliche Streitigkeiten.
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