Der häufigste Fehler bei der Krankengeldberechnung in der GKV ist die Unkenntnis über die Bemessungsgrundlage – das Krankengeld beträgt 70 % des Bruttoentgelts, maximal jedoch 90 % des Nettoentgelts, und wird zudem durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Viele GKV-versicherte Ärzte mit hohem Einkommen realisieren erst im Krankheitsfall, dass ihr Krankengeld deutlich unter dem gewohnten Nettoeinkommen liegt. Auch die lückenlose Arbeitsunfähigkeitsmeldung wird häufig versäumt, was zum Verlust des Anspruchs führt.
Hintergrund
Krankengeld wird ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt (nach Ende der Lohnfortzahlung). Die Höchstdauer beträgt 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung. Typische Fehler: Unterbrechung der AU-Bescheinigung um auch nur einen Tag führt zum Neustart der Wartezeit, Nichtbeachtung der Aussteuerung nach 78 Wochen und fehlende Prüfung der stufenweisen Wiedereingliederung als Alternative.
Wann gilt das nicht?
PKV-Versicherte erhalten kein GKV-Krankengeld, sondern Krankentagegeld nach Tarifbedingungen. Selbstständige Ärzte mit Wahlerklärung nach §44 SGB V können Krankengeld wählen, unterliegen aber anderen Berechnungsgrundlagen.
Ärzteversichert berät GKV-versicherte Ärzte zur Krankengeldhöhe und empfiehlt bei Bedarf ergänzende Krankentagegeldversicherungen.
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