Der häufigste Fehler von Ärzten bei Kryptowährungen ist die Unkenntnis der steuerlichen Behandlung – Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin und Co. sind innerhalb der Haltefrist von einem Jahr als privates Veräußerungsgeschäft nach §23 EStG steuerpflichtig und unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz. Viele Ärzte versäumen die Dokumentation ihrer Transaktionen und riskieren bei einer Betriebsprüfung Steuernachforderungen mit Verspätungszuschlägen. Zudem wird der spekulative Charakter von Kryptowährungen häufig unterschätzt.
Hintergrund
Kryptowährungen gelten steuerlich als „anderes Wirtschaftsgut" und nicht als Kapitalanlage im Sinne der Abgeltungssteuer. Typische Fehler: fehlende Aufzeichnung von Kauf- und Verkaufszeitpunkten (FIFO-Methode), Nichtbeachtung der Steuerpflicht bei Tausch zwischen verschiedenen Kryptowährungen und überdimensionierte Portfolioanteile über 5 % des Gesamtvermögens. Auch die sichere Verwahrung (Cold Wallet vs. Exchange) wird vernachlässigt.
Wann gilt das nicht?
Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist sind Veräußerungsgewinne steuerfrei. Bei Gewinnen unter 600 Euro pro Jahr greift die Freigrenze (nicht Freibetrag). Staking-Erträge unterliegen gesonderten Regelungen.
Ärzteversichert rät Ärzten, Kryptowährungen nur als kleine Beimischung im Portfolio zu betrachten und vermittelt steuerliche Beratung zur korrekten Deklaration.
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