Der häufigste Fehler bei der Kündigung von Praxispersonal ist die Nichtbeachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach §622 BGB, die sich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern und bei langjährigen MFA bis zu sieben Monate betragen können. Viele Praxisinhaber sprechen Kündigungen zudem mündlich oder ohne hinreichende Dokumentation des Kündigungsgrunds aus, was im Arbeitsgerichtsverfahren zur Unwirksamkeit führt. Auch der besondere Kündigungsschutz für Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsräte wird übersehen.

Hintergrund

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt in Praxen mit mehr als zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente). Typische Fehler: keine Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung, fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung und Nichtbeachtung von Mutterschutz und Elternzeit. Auch die Zustellung der Kündigung per Einschreiben ohne Rückschein reicht als Nachweis nicht immer aus.

Wann gilt das nicht?

In Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern gilt das KSchG nicht – die Kündigung muss aber dennoch schriftlich erfolgen und darf nicht treuwidrig oder diskriminierend sein. Während der Probezeit gelten verkürzte Fristen.

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