Der häufigste Fehler bei der Kurzarbeit für Praxispersonal ist die Beantragung von Kurzarbeitergeld ohne vorherige arbeitsrechtliche Vereinbarung mit den betroffenen Mitarbeitern, da Kurzarbeit einseitig durch den Arbeitgeber nicht angeordnet werden kann. Viele Praxisinhaber versäumen zudem die fristgerechte Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit und dokumentieren die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht korrekt. Fehlerhafte Anträge führen zu Rückforderungen des Kurzarbeitergelds.
Hintergrund
Kurzarbeitergeld nach §§95 ff. SGB III setzt einen erheblichen Arbeitsausfall voraus, der unvermeidbar und vorübergehend ist. Typische Fehler: keine schriftliche Kurzarbeitsvereinbarung oder Änderungskündigung, fehlerhafte Berechnung des Kurzarbeitergelds (60 % bzw. 67 % des Nettoentgelts), Nichtbeachtung der Mindestanforderung von einem Drittel der Belegschaft mit mindestens 10 % Entgeltausfall und unvollständige monatliche Abrechnungen gegenüber der Arbeitsagentur.
Wann gilt das nicht?
Kurzarbeit ist für Praxen mit konstanter Auslastung nicht anwendbar. Für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) kann kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Ärzteversichert informiert Praxisinhaber über arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und vermittelt spezialisierte Arbeitsrechtler für die Umsetzung.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →