Der häufigste Fehler bei der Löschung negativer Praxisbewertungen ist die öffentliche emotionale Reaktion auf die Bewertung, die dem Ruf der Praxis mehr schadet als die ursprüngliche Kritik. Viele Ärzte versäumen zudem den korrekten Meldeweg über die Plattform und schalten vorschnell einen Anwalt ein, ohne zunächst die kostenfreien Möglichkeiten der Plattform-Meldung auszuschöpfen. Eine Löschung ist nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik durchsetzbar – sachliche Meinungsäußerungen sind grundsätzlich geschützt.

Hintergrund

Bewertungsportale wie Google, Jameda und Doctolib unterliegen als Hostprovider der Störerhaftung. Nach einer qualifizierten Beanstandung müssen sie die Bewertung prüfen. Typische Fehler: Verwechslung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung, fehlende Dokumentation des Löschungsantrags und Nichtbeachtung der ärztlichen Schweigepflicht in der öffentlichen Antwort. Auch das sogenannte „Notice and Takedown"-Verfahren hat Fristen, die eingehalten werden müssen.

Wann gilt das nicht?

Wahre Tatsachenbehauptungen sind nicht löschbar, auch wenn sie geschäftsschädigend sind. Bewertungen von tatsächlichen Patienten mit sachlicher Kritik genießen Meinungsfreiheitsschutz.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten eine Rechtsschutzversicherung mit Medienrecht-Baustein und vermittelt auf Arztbewertungen spezialisierte Anwälte.

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