Der häufigste Fehler beim Mahnwesen in der Arztpraxis ist das zu späte Versenden der ersten Zahlungserinnerung – je länger eine Forderung offen steht, desto geringer wird die Einziehungswahrscheinlichkeit. Viele Praxen haben keinen systematischen Mahnprozess implementiert und verlieren dadurch jährlich mehrere tausend Euro an offenen Patientenforderungen. Auch die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht im Mahnverfahren wird häufig nicht korrekt umgesetzt.
Hintergrund
Ein professionelles Mahnwesen umfasst Zahlungserinnerung (nach 14 Tagen), erste Mahnung (nach 28 Tagen) und zweite Mahnung mit Fristsetzung (nach 42 Tagen). Typische Fehler: keine Verzugszinsen berechnet (nach §288 BGB zulässig), fehlende Fristsetzung als Voraussetzung für den Verzug, Weitergabe von Diagnose-Informationen auf dem Briefumschlag oder in der Mahnung und die Nichtberücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist für ärztliche Honorarforderungen.
Wann gilt das nicht?
Bei Kassenleistungen erfolgt die Honorarzahlung über die KV – ein Patienten-Mahnwesen entfällt. Forderungen aus IGeL-Leistungen mit schriftlicher Kostenvereinbarung sind in der Regel leichter durchsetzbar.
Ärzteversichert hilft Praxen bei der Einrichtung eines datenschutzkonformen Mahnwesens und vermittelt spezialisierte Abrechnungsdienstleister.
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