Der häufigste Fehler bei MFA-Gehältern ist die falsche Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen des MFA-Tarifvertrags, die zu Unterbezahlung und im schlimmsten Fall zu Nachforderungen der Mitarbeiterin führt. Viele Praxisinhaber beachten nicht, dass MFA mit zusätzlichen Qualifikationen (z. B. Wundmanagement, Diabetesberatung) in höhere Tätigkeitsgruppen einzuordnen sind. Auch die Anrechnung von Berufsjahren bei Praxiswechseln wird häufig fehlerhaft gehandhabt.

Hintergrund

Der Gehaltstarifvertrag für MFA wird zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/MFA und dem Verband medizinischer Fachberufe verhandelt. Die Tätigkeitsgruppen reichen von I (einfache Tätigkeiten) bis VI (selbstständiges Arbeiten mit Spezialkenntnissen). Typische Fehler: keine regelmäßige Gehaltsanpassung nach Berufsjahren, fehlende schriftliche Vereinbarung über übertarifliche Zulagen und Nichtbeachtung der Ausbildungsvergütungsempfehlung.

Wann gilt das nicht?

Der Tarifvertrag gilt nur für Mitglieder der Tarifvertragsparteien, sofern nicht einzelvertraglich auf den Tarif verwiesen wird. In MVZ und Kliniken gelten häufig andere Tarifwerke (TVöD, TV-L).

Ärzteversichert berät Praxisinhaber zu wettbewerbsfähigen Vergütungsmodellen für MFA und zur korrekten tariflichen Eingruppierung.

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