Der häufigste Fehler beim Mietvertrag für Praxisräume ist das Fehlen einer Konkurrenzschutzklausel, die verhindert, dass der Vermieter in demselben Gebäude oder derselben Immobilie an einen Arzt gleicher Fachrichtung vermietet. Viele Ärzte unterschreiben Gewerbemietverträge ohne individuelle Anpassung und übersehen kritische Punkte wie Vertragslaufzeit, Indexierungsklausel und das Recht zur Untervermietung an einen Praxisnachfolger. Auch die Rückbaupflicht bei Mietende wird regelmäßig nicht ausreichend geregelt.

Hintergrund

Gewerbemietverträge für Praxisräume unterliegen nicht dem Wohnraummietrecht – Kündigungsfristen, Mieterhöhungen und Instandhaltungspflichten sind weitgehend frei verhandelbar. Typische Fehler: zu kurze Vertragslaufzeit ohne Verlängerungsoption (ideal sind 10+5 Jahre), fehlende Investitionszulage bei umfangreichem Praxisumbau, keine Regelung zur Nachfolge bei Praxisabgabe und unklare Betriebskostenabrechnung.

Wann gilt das nicht?

Bei Praxen in eigenen Immobilien entfallen Mietvertragsfragen. Untermietverhältnisse in einer BAG unterliegen gesonderten Regelungen.

Ärzteversichert berät niederlassungswillige Ärzte zur Mietvertragsgestaltung und vermittelt auf Gewerbeimmobilienrecht spezialisierte Anwälte.

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