Der häufigste Fehler bei Minijobs in der Arztpraxis ist die Überschreitung der monatlichen Verdienstgrenze von 538 Euro durch Sonderzahlungen, Überstunden oder unregelmäßige Arbeitseinsätze, wodurch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entsteht. Viele Praxisinhaber melden Minijobber zudem nicht fristgerecht bei der Minijob-Zentrale an und riskieren Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Auch die Kombination von Minijob und kurzfristiger Beschäftigung wird häufig falsch gehandhabt.

Hintergrund

Minijobs in der Arztpraxis unterliegen der pauschalen Abgabenregelung: 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, 2 % Pauschalsteuer und Umlagen. Typische Fehler: keine schriftliche Arbeitszeitvereinbarung (Nachweis nach Mindestlohngesetz erforderlich), fehlende Prüfung bei mehreren Minijobs des Arbeitnehmers (Zusammenrechnung) und Nichtbeachtung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs auch für Minijobber.

Wann gilt das nicht?

Kurzfristige Beschäftigungen (maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr) sind unabhängig vom Verdienst sozialversicherungsfrei. Ehrenamtliche Tätigkeiten in der Praxis fallen nicht unter die Minijob-Regelung.

Ärzteversichert berät Praxisinhaber zur rechtskonformen Gestaltung von Minijobs und den sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber.

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