Der häufigste Fehler bei der Mitarbeiter-Absicherung in der Arztpraxis ist die Nichterfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf betriebliche Altersvorsorge (bAV) nach §1a BetrAVG, den jeder Arbeitnehmer seit 2002 durch Entgeltumwandlung hat. Viele Praxisinhaber bieten keine bAV an und verpassen damit auch die Möglichkeit, durch einen Arbeitgeberzuschuss Mitarbeiter zu binden. Zudem wird der gesetzliche Unfallversicherungsschutz über die BG Gesundheitsdienst häufig nicht durch eine betriebliche Gruppenunfallversicherung ergänzt.
Hintergrund
Die betriebliche Mitarbeiterabsicherung umfasst bAV, Unfallversicherung, Krankentagegeld-Zuschuss und ggf. eine betriebliche Krankenzusatzversicherung. Typische Fehler: keine Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis bei Entgeltumwandlung (seit 2019 mindestens 15 % Arbeitgeberzuschuss Pflicht), fehlende Gruppenunfallversicherung und keine Regelung zur Lohnfortzahlung über die gesetzlichen sechs Wochen hinaus.
Wann gilt das nicht?
Praxen ohne Angestellte (reine Einzelpraxis) haben keine Arbeitgeberpflichten. Für Minijobber gelten eingeschränkte Regelungen bei der bAV.
Ärzteversichert entwickelt für Praxen maßgeschneiderte Mitarbeiter-Absicherungskonzepte, die als Instrument der Personalgewinnung und -bindung wirken.
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