Der häufigste Fehler beim Mutterschutz für Ärztinnen ist die unzureichende Differenzierung zwischen dem generellen Beschäftigungsverbot und dem tätigkeitsbezogenen Beschäftigungsverbot nach MuSchG, das bei vielen ärztlichen Tätigkeiten (Umgang mit Gefahrstoffen, Narkosegasen, ionisierender Strahlung) bereits ab Bekanntgabe der Schwangerschaft greift. Viele niedergelassene Ärztinnen planen zudem keine Praxisvertretung und sichern den Einkommensausfall nicht ab, da das Mutterschaftsgeld für Selbstständige nicht automatisch gezahlt wird.

Hintergrund

Angestellte Ärztinnen erhalten Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, niedergelassene Ärztinnen müssen die Einkommenslücke selbst absichern. Typische Fehler: keine Krankentagegeldversicherung mit Mutterschaftsgeld-Option, verspätete Beantragung einer Praxisvertretungsgenehmigung bei der KV und fehlende Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes. Auch die Meldung der Schwangerschaft beim Arbeitgeber oder der zuständigen Behörde wird häufig verzögert.

Wann gilt das nicht?

Selbstständige Ärztinnen unterliegen nicht dem MuSchG, können aber freiwillig vergleichbare Schutzmaßnahmen treffen. Für GKV-versicherte selbstständige Ärztinnen gibt es Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro/Tag.

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