Der häufigste Fehler beim Mutterschutz für Praxispersonal ist die fehlende oder verspätete Gefährdungsbeurteilung nach §10 MuSchG, die der Praxisinhaber unverzüglich nach Bekanntgabe der Schwangerschaft durchführen muss. Viele Ärzte unterschätzen zudem, dass in Arztpraxen häufig ein tätigkeitsbezogenes Beschäftigungsverbot greift, da der Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, Zytostatika oder Röntgenstrahlung für Schwangere untersagt ist. Auch der besondere Kündigungsschutz wird gelegentlich missachtet.

Hintergrund

Das MuSchG verbietet die Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin bis vier Monate nach der Entbindung. Bei Beschäftigungsverbot zahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn weiter, erhält aber eine Erstattung über das U2-Umlageverfahren. Typische Fehler: keine Meldung an die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht), fehlende Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Nichtbeachtung der Stillschutzregelungen nach der Rückkehr. Auch die Umgestaltung des Arbeitsplatzes als Alternative zum Beschäftigungsverbot wird selten geprüft.

Wann gilt das nicht?

Für selbstständige Praxisinhaberinnen gilt das MuSchG nicht, wohl aber für alle angestellten Mitarbeiterinnen einschließlich Auszubildenden und Minijobberinnen. Befristete Verträge enden trotz Schwangerschaft zum vereinbarten Zeitpunkt.

Ärzteversichert informiert Praxisinhaber über Mutterschutz-Pflichten und die korrekte Inanspruchnahme des U2-Erstattungsverfahrens.

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