Der häufigste Fehler bei Mutterschutzleistungen der GKV ist die verspätete Beantragung des Mutterschaftsgelds bei der Krankenkasse, das spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beantragt werden sollte. Viele Ärztinnen verwechseln zudem Mutterschaftsgeld (max. 13 Euro/Tag von der GKV) mit dem Arbeitgeberzuschuss, der die Differenz zum Nettolohn ausgleicht. Auch die Koordination mit dem Elterngeld wird häufig nicht optimal geplant.

Hintergrund

Der Mutterschutz umfasst sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen). Das Mutterschaftsgeld der GKV beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Typische Fehler: Nichtbeantragung des Mutterschaftsgelds bei der Krankenkasse (es wird nicht automatisch ausgezahlt), fehlende Bescheinigung des voraussichtlichen Entbindungstermins und Nichtberücksichtigung des Mutterschaftsgelds bei der Elterngeldberechnung, was zu einer Anrechnung führen kann.

Wann gilt das nicht?

PKV-versicherte Ärztinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld der GKV, sondern ggf. eine einmalige Zahlung vom Bundesamt für Soziale Sicherung (max. 210 Euro). Selbstständige Ärztinnen ohne Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss müssen die Einkommenslücke anders schließen.

Ärzteversichert berät Ärztinnen zur optimalen Koordination von Mutterschutzleistungen, Elterngeld und privater Absicherung.

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