Der häufigste Fehler bei zahnärztlichen MVZ ist die Nichtbeachtung der seit 2019 geltenden verschärften Gründungsvoraussetzungen, die den Kreis der gründungsberechtigten Personen für zahnärztliche MVZ einschränken. Viele Zahnärzte übersehen, dass zahnärztliche MVZ nur noch von zugelassenen Zahnärzten, Krankenhäusern oder gemeinnützigen Trägern gegründet werden dürfen – nicht mehr von fachfremden Investoren. Auch die Abgrenzung zu den Regelungen für ärztliche MVZ wird häufig fehlerhaft vorgenommen.

Hintergrund

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat die Gründungsvoraussetzungen für zahnärztliche MVZ 2019 verschärft. Typische Fehler: fehlerhafte Gesellschaftsvertragsgestaltung, Nichtbeachtung der Anstellungsobergrenze (Zahnärzte-Anstellungsgrenze in einigen KZV-Bereichen), unzureichende Eigenkapitalausstattung und fehlende Abstimmung mit der zuständigen KZV vor Gründung. Auch die doppelte Zulassungserfordernis (KZV und Zulassungsausschuss) wird unterschätzt.

Wann gilt das nicht?

Bestehende zahnärztliche MVZ, die vor dem 01.01.2019 gegründet wurden, genießen Bestandsschutz. Für Einzel-Zahnarztpraxen und BAG gelten andere Regularien als für MVZ.

Ärzteversichert berät Zahnärzte zu den versicherungs- und haftungsrechtlichen Besonderheiten der MVZ-Gründung und -Führung.

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