Der häufigste Fehler bei der MVZ-Gründung ist die unzureichende Abstimmung zwischen Gesellschaftsrecht und Vertragsarztrecht, da beide Rechtsgebiete unterschiedliche Anforderungen an Struktur und Governance des MVZ stellen. Viele Ärzte wählen die Rechtsform (GmbH, GbR, PartG) ohne fundierte steuerliche und haftungsrechtliche Analyse und bereuen die Entscheidung später. Auch der Zulassungsantrag beim Zulassungsausschuss wird häufig unvollständig eingereicht, was monatelange Verzögerungen verursacht.
Hintergrund
Ein MVZ muss fachübergreifend besetzt sein (mindestens zwei Fachrichtungen) oder in der vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen werden. Typische Fehler: keine notarielle Beurkundung der GmbH-Satzung vor Antragstellung, fehlerhafte ärztliche Leitung (nicht am MVZ-Standort tätig), Nichtbeachtung der Kapitalbindungsvorschriften und unzureichende Versicherungsdeckung für die MVZ-GmbH. Auch die Einbringung bestehender Zulassungen in das MVZ wird rechtlich oft falsch strukturiert.
Wann gilt das nicht?
Einzelpraxen und BAG ohne fachübergreifende Tätigkeit benötigen keine MVZ-Zulassung. Angestellte Ärzte ohne Gründungsabsicht sind nicht betroffen.
Ärzteversichert begleitet MVZ-Gründer bei der Versicherungs- und Haftpflichtplanung und koordiniert die Zusammenarbeit mit spezialisierten Medizinrechtsanwälten.
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