Der häufigste Fehler bei ärztlichen Nebentätigkeiten ist die Nichtanzeige beim Arbeitgeber, obwohl Anstellungsverträge in der Regel eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten vorsehen. Viele angestellte Ärzte nehmen Gutachter-, Dozenten- oder Notarzttätigkeiten auf, ohne den Versicherungsschutz für die Nebentätigkeit zu prüfen – die Berufshaftpflicht des Hauptarbeitgebers deckt Nebentätigkeiten häufig nicht ab. Auch die steuerliche Einordnung als selbstständige oder nichtselbstständige Einkünfte wird regelmäßig fehlerhaft vorgenommen.
Hintergrund
Ärztliche Nebentätigkeiten umfassen Gutachten, Fortbildungen, Notarztdienste, Vertretungen und Publikationstätigkeiten. Typische Fehler: fehlende separate Berufshaftpflicht für die Nebentätigkeit, Nichtbeachtung der Arbeitszeitregelungen (Haupt- plus Nebentätigkeit dürfen die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten) und versäumte Meldung der Nebeneinkünfte an das Versorgungswerk.
Wann gilt das nicht?
Ehrenamtliche Tätigkeiten ohne Vergütung unterliegen in der Regel keiner Genehmigungspflicht. Niedergelassene Ärzte sind in der Gestaltung ihrer Nebentätigkeiten freier, müssen aber die KV-Zulassungsregelungen beachten.
Ärzteversichert prüft den Versicherungsschutz für ärztliche Nebentätigkeiten und empfiehlt bei Bedarf eine ergänzende Berufshaftpflicht.
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