Der häufigste Fehler beim Nießbrauch für Ärzte ist die fehlerhafte Berechnung des Kapitalwerts, der bei der Schenkungsteuer den Wert der Zuwendung mindert und bei falscher Ermittlung zu einer deutlich höheren Steuerbelastung führt. Viele Ärzte nutzen den Vorbehaltsnießbrauch bei der Übertragung von Praxisimmobilien an die nächste Generation, ohne die Auswirkungen auf Einkünfteerzielung und Abschreibungsberechtigung korrekt zu beachten. Auch die dingliche Absicherung im Grundbuch wird gelegentlich versäumt.

Hintergrund

Beim Nießbrauch behält der Übertragende das Recht, die Nutzungen (z. B. Mieteinnahmen) einer Immobilie zu ziehen, während das Eigentum übergeht. Der Kapitalwert des Nießbrauchs errechnet sich nach §14 BewG unter Berücksichtigung des Jahreswerts und der statistischen Restlebenserwartung. Typische Fehler: keine Differenzierung zwischen Zuwendungsnießbrauch und Vorbehaltsnießbrauch, fehlende Regelung der Instandhaltungspflichten und Nichtbeachtung der ertragsteuerlichen Zurechnung der Einkünfte.

Wann gilt das nicht?

Bei Vermögensgegenständen ohne laufende Erträge (z. B. unbebaute Grundstücke) hat der Nießbrauch einen geringeren wirtschaftlichen Wert. Für bewegliches Vermögen gelten andere Bewertungsregeln.

Ärzteversichert berät Ärzte zur Vermögensübergabe mit Nießbrauchsgestaltung und koordiniert die Abstimmung mit Steuerberatern und Notaren.

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