Der häufigste Fehler von Ärzten beim Organspenderecht ist die unzureichende Kenntnis der gesetzlichen Meldepflicht bei potenziellen Organspendern an die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO), die seit dem Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft (2020) verschärft wurde. Viele Klinikärzte sind zudem nicht mit den Verfahrensabläufen der Hirntoddiagnostik und den Anforderungen an die Dokumentation vertraut. Auch die Aufklärungspflicht gegenüber Angehörigen wird häufig nur unvollständig wahrgenommen.

Hintergrund

Das Transplantationsgesetz (TPG) verpflichtet Entnahmekrankenhäuser, potenzielle Organspender zu identifizieren und der DSO zu melden. Typische Fehler: fehlende Benennung von Transplantationsbeauftragten (seit 2019 gesetzlich vorgeschrieben), unzureichende Freistellung der Beauftragten und mangelhafte Dokumentation der Angehörigengespräche. Auch niedergelassene Ärzte haben eine Beratungspflicht zur Organspende, die in der Praxis oft nicht umgesetzt wird.

Wann gilt das nicht?

Niedergelassene Ärzte ohne Klinikanbindung sind nicht direkt in den Organspendeprozess involviert, haben aber eine Beratungspflicht. Ärzte in reinen Rehabilitationskliniken fallen in der Regel nicht unter die Meldepflicht.

Ärzteversichert informiert Ärzte über haftungsrechtliche Aspekte der Organspende und empfiehlt passende Berufshaftpflichtlösungen für Transplantationsmediziner.

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