Der häufigste Fehler beim Patientenrechtegesetz (§§630a ff. BGB) ist die unvollständige Dokumentation des Behandlungsverlaufs, die im Haftungsfall zu einer Beweislastumkehr zulasten des Arztes führt. Viele Ärzte gewähren Patienten zudem die gesetzlich garantierte Einsichtnahme in die Patientenakte nicht zeitnah oder verweigern sie teilweise ohne rechtliche Grundlage. Auch die rechtzeitige und verständliche Aufklärung vor medizinischen Eingriffen wird regelmäßig nicht gesetzeskonform umgesetzt.

Hintergrund

Das 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz kodifiziert die ärztlichen Pflichten im Behandlungsvertrag. Typische Fehler: Aufklärung erst am Tag des Eingriffs statt rechtzeitig vorher, keine Dokumentation der Aufklärungsinhalte, Verweigerung der Akteneinsicht mit Verweis auf subjektive Einträge und fehlende Information über Behandlungsfehler nach §630c Abs. 2 BGB. Auch die Beweislastverteilung bei voll beherrschbaren Risiken wird häufig nicht beachtet.

Wann gilt das nicht?

In Notfallsituationen kann die Aufklärung verkürzt oder nachgeholt werden. Bei einwilligungsunfähigen Patienten tritt der Betreuer oder Bevollmächtigte an die Stelle des Patienten.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der rechtskonformen Umsetzung des Patientenrechtegesetzes und empfiehlt passende Berufshaftpflichtlösungen.

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