Der häufigste Fehler von Ärzten bei der eigenen Patientenverfügung ist die Verwendung zu allgemeiner Formulierungen wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen", die rechtlich nicht hinreichend bestimmt sind und im Ernstfall nicht umgesetzt werden. Paradoxerweise formulieren gerade Ärzte ihre Patientenverfügung häufig medizinisch unpräzise, weil sie davon ausgehen, dass ihre Kollegen den Sinn verstehen. Auch die regelmäßige Aktualisierung der Verfügung bei veränderten Lebensumständen wird versäumt.
Hintergrund
Eine wirksame Patientenverfügung nach §1827 BGB muss konkrete Behandlungssituationen und die gewünschten Maßnahmen oder deren Unterlassung benennen. Typische Fehler: keine Benennung eines Bevollmächtigten in einer ergänzenden Vorsorgevollmacht, fehlende Aktualisierung nach schweren Erkrankungen und unzureichende Hinterlegung (die Verfügung muss im Ernstfall auffindbar sein). Auch die Kombination mit einer Betreuungsverfügung wird häufig übersehen.
Wann gilt das nicht?
In Notfallsituationen ohne bekannte Patientenverfügung gilt der mutmaßliche Patientenwille. Bei Minderjährigen entscheiden die Sorgeberechtigten.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten eine umfassende Vorsorgeplanung mit Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung als Teil der persönlichen Absicherungsstrategie.
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