Der häufigste Fehler bei der Pensionszusage für Ärzte ist die unzureichende Abstimmung zwischen der zugesagten Versorgungsleistung und der tatsächlichen Rückdeckung, sodass im Leistungsfall eine Finanzierungslücke entsteht. Viele Ärzte als GmbH-Geschäftsführer nutzen die Pensionszusage als steuerliches Gestaltungsinstrument, ohne die langfristigen bilanziellen Auswirkungen und die Anforderungen der Finanzverwaltung an die Erdienbarkeit zu berücksichtigen. Auch die Insolvenzsicherung der Zusage wird häufig vernachlässigt.
Hintergrund
Eine Pensionszusage (Direktzusage) ermöglicht die Bildung steuerfreier Rückstellungen in der Bilanz einer MVZ-GmbH oder Praxis-GmbH. Typische Fehler: Zusage weniger als zehn Jahre vor dem geplanten Pensionseintritt (Erdienbarkeitsvoraussetzung), fehlende Rückdeckungsversicherung, zu hohe Zusage im Verhältnis zum Gesamtgehalt (verdeckte Gewinnausschüttung) und Nichtbeachtung der BilMoG-Bewertungsvorschriften.
Wann gilt das nicht?
Einzelunternehmen und Freiberufler können keine Pensionsrückstellungen bilden – sie nutzen andere Vorsorgeformen. Für angestellte Ärzte ohne GmbH-Beteiligung ist die Pensionszusage nicht relevant.
Ärzteversichert koordiniert die Pensionszusage mit dem Versorgungswerk und der privaten Altersvorsorge zu einem ganzheitlichen Versorgungskonzept.
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