Der häufigste Fehler bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für Ärzte ist die Unkenntnis über den gesetzlichen Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tage nach §2 PflegeZG) und Pflegezeit (bis zu 6 Monate nach §3 PflegeZG), die auch für angestellte Ärzte gelten. Viele Ärzte nehmen diese Rechte nicht wahr, weil sie Karrierenachteile befürchten oder die Antragsfristen nicht kennen. Auch die finanzielle Absicherung während der Pflegezeit wird häufig nicht rechtzeitig geplant.
Hintergrund
Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Die Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate reduzierte Arbeitszeit) gilt in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Typische Fehler: keine Antragstellung beim Arbeitgeber innerhalb der Zehntagesfrist, fehlende Beantragung des Pflegeunterstützungsgelds und Nichtbeachtung des Sonderkündigungsschutzes während der Pflegezeit.
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Ärzte haben keinen Anspruch auf Pflegezeit, müssen aber die Praxisvertretung organisieren. In Praxen mit weniger als 16 Beschäftigten besteht kein Anspruch auf Pflegezeit nach §3 PflegeZG.
Ärzteversichert berät Ärzte zur finanziellen Absicherung während Pflegezeiten und zur Koordination mit Krankentagegeld und Praxisvertretung.
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