Der häufigste Fehler bei der PKV-Erstattung bei Geburt ist die fehlende vorherige Kostenklärung mit dem Versicherer, insbesondere für Hebammenleistungen, Belegarzt-Entbindung und Wahlleistungen im Krankenhaus. Viele PKV-versicherte Ärztinnen gehen davon aus, dass alle Geburtskosten vollständig erstattet werden, obwohl manche Tarife Hebammen-Rufbereitschaftspauschalen, Geburtsvorbereitungskurse oder Nachsorgebesuche einschränken. Auch die Wartezeit für Schwangerschaftsleistungen wird bei Neuverträgen übersehen.
Hintergrund
Die PKV erstattet Geburtskosten grundsätzlich als medizinisch notwendige Behandlung. Typische Fehler: keine Leistungsanfrage bei geplanter Entbindung im Geburtshaus (nicht alle Tarife erstatten außerklinische Geburten), fehlende Berücksichtigung der Wartezeit von acht Monaten für Schwangerschaftsleistungen bei Neuverträgen und Nichtbeachtung der Erstattungsobergrenze für Einzelzimmer und Chefarztbehandlung bei Geburt per Kaiserschnitt.
Wann gilt das nicht?
Bei GKV-Versicherung werden Geburtskosten vollständig übernommen, einschließlich Hebammenleistungen. Beihilfeberechtigte haben eigene Erstattungsregelungen.
Ärzteversichert berät werdende Eltern zur optimalen Nutzung ihrer PKV-Leistungen rund um Schwangerschaft und Geburt.
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